Wohn- und Geschäftshaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss

Erbbaurecht bewerten

Beim Erbbaurecht gehören Haus und Boden verschiedenen Eigentümern. Das macht die Bewertung anspruchsvoll – für beide Seiten.

Foto: Johann Jaritz, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten

Wie das Erbbaurecht funktioniert

Der Erbbauberechtigte darf auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten und besitzen, meist für 60 bis 99 Jahre. Dafür zahlt er dem Grundstückseigentümer – oft einer Kirche, Stiftung oder Gemeinde – einen jährlichen Erbbauzins. Geregelt ist das im Erbbaurechtsgesetz und im jeweiligen Erbbaurechtsvertrag.

Was den Wert bestimmt

  • Höhe des Erbbauzinses im Verhältnis zur angemessenen Verzinsung des Bodenwerts
  • Restlaufzeit: Je kürzer, desto geringer der Wert für den Erbbauberechtigten
  • Anpassungsklauseln: Wie und wann darf der Erbbauzins erhöht werden?
  • Heimfall und Entschädigung: Was passiert mit dem Gebäude bei Ablauf – und wie hoch ist die Entschädigung?
  • Zustimmungsvorbehalte für Verkauf oder Belastung

Zwei Werte, zwei Perspektiven

Wir bewerten entweder das Erbbaurecht (Sicht des Hauseigentümers) oder das erbbaurechtsbelastete Grundstück (Sicht des Bodeneigentümers). Grundlage ist jeweils der Wert eines vergleichbaren unbelasteten Objekts, ergänzt um die finanziellen Vor- und Nachteile aus dem Vertrag. Die ImmoWertV sieht dafür eigene Verfahren vor.

Für die Bewertung brauchen wir den vollständigen Erbbaurechtsvertrag mit allen Nachträgen und den aktuellen Erbbauzins.

Häufige Fragen

Ist ein Haus im Erbbaurecht weniger wert?
In der Regel ja, weil der Boden nicht mitgekauft wird und Erbbauzins anfällt. Wie groß der Abschlag ist, hängt vor allem von Zins und Restlaufzeit ab.

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Fachlich geprüft von unseren zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung (DIN EN ISO/IEC 17024). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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