Historischer Bauernhof in der Oberpfalz (Edelmannshof Perschen)

Dienstbarkeiten und Lasten im Grundbuch

Was in Abteilung II des Grundbuchs steht, kann den Wert einer Immobilie spürbar verändern. Hier die wichtigsten Rechte im Überblick.

Foto: DALIBRI, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten

Wo stehen Dienstbarkeiten?

Rechte und Lasten, die mit einem Grundstück verbunden sind, stehen in Abteilung II des Grundbuchs. Was genau vereinbart ist, ergibt sich aus der Eintragungsbewilligung – dem notariellen Dokument, auf das der Grundbucheintrag verweist. Für ein Gutachten brauchen wir deshalb immer beides: Grundbuchauszug und Bewilligung.

Die wichtigsten Rechte

RechtBedeutung und Wirkung auf den Wert
Wegerecht (Geh- und Fahrtrecht)Der Nachbar darf über das Grundstück gehen oder fahren. Mindert den Wert je nach Lage und Häufigkeit der Nutzung.
LeitungsrechtVersorger oder Nachbarn dürfen Leitungen verlegen und unterhalten. Kann Bebauung und Nutzung der betroffenen Fläche einschränken.
AbstandsflächenübernahmeDas Grundstück übernimmt Abstandsflächen des Nachbarn – die eigene Bebaubarkeit sinkt.
WohnrechtEine Person darf Räume selbst bewohnen. Mehr zur Bewertung
NießbrauchUmfassendes Nutzungsrecht einschließlich Mieteinnahmen. Mehr zur Bewertung
ReallastVerpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen, etwa Rentenzahlungen oder Pflege.
VorkaufsrechtEin Dritter darf beim Verkauf zu gleichen Bedingungen eintreten – schreckt manche Käufer ab.
ErbbaurechtDas Gebäude steht auf fremdem Boden gegen Erbbauzins. Mehr zur Bewertung

Grunddienstbarkeit oder persönliche Dienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) besteht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, etwa ein Wegerecht für das Hinterliegergrundstück. Sie bleibt bestehen, auch wenn beide Grundstücke verkauft werden. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) steht einer bestimmten Person oder einem Unternehmen zu, zum Beispiel einem Energieversorger.

Besonderheit in Bayern: kein Baulastenverzeichnis

Anders als in den meisten Bundesländern gibt es in Bayern kein Baulastenverzeichnis. Was andernorts als Baulast eingetragen wird – etwa eine Zufahrt oder Stellplätze auf dem Nachbargrundstück –, wird hier in der Regel über Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert. Umso wichtiger ist deren genaue Prüfung.

Wie wir Rechte und Lasten bewerten

Wir ermitteln zunächst den Wert der Immobilie ohne Belastung und bestimmen dann, wie stark das Recht die Nutzung tatsächlich einschränkt – über die Dauer, die betroffene Fläche und den wirtschaftlichen Nachteil. Ein Wegerecht am Rand eines großen Grundstücks wirkt sich anders aus als eine Zufahrt mitten durch den Garten.

Häufige Fragen

Kann man eine Dienstbarkeit löschen lassen?
Nur mit Zustimmung des Berechtigten oder wenn sie erloschen ist, etwa weil der Wohnberechtigte verstorben ist. Die Löschung erfolgt über das Grundbuchamt.
Muss der Berechtigte für ein Wegerecht zahlen?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Häufig ist eine einmalige Entschädigung oder eine jährliche Rente vereinbart – oder gar nichts.

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