Einfamilienhaus in Planegg, Oberbayern

Nießbrauch bewerten – Wert und Wirkung

Beim Nießbrauch behält der Berechtigte nicht nur das Wohnen, sondern alle Erträge der Immobilie. Das macht ihn meist wertvoller als ein Wohnrecht.

Foto: Rudolph Buch, Wikimedia Commons, CC0, zugeschnitten

Was ist ein Nießbrauch?

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) gibt dem Berechtigten das Recht, die Immobilie umfassend zu nutzen: selbst darin zu wohnen, sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Im Gegenzug trägt er in der Regel die gewöhnlichen Lasten und Erhaltungskosten. Der Eigentümer besitzt die Immobilie zwar, kann sie aber faktisch nicht nutzen.

Nießbrauch oder Wohnrecht?

MerkmalNießbrauch / Wohnrecht
Selbst wohnenja / ja
Vermieten und Miete behaltenja / in der Regel nein
Umfangganze Immobilie / meist bestimmte Räume
Laufende Kostenmeist Berechtigter / je nach Vereinbarung

So wird ein Nießbrauch bewertet

Grundlage ist der nachhaltig erzielbare Reinertrag – bei vermieteten Objekten die Nettokaltmiete abzüglich der Kosten, die der Nießbraucher trägt. Dieser Jahreswert wird über die Laufzeit kapitalisiert, bei einem lebenslangen Nießbrauch über die statistische Lebenserwartung. Der Verkehrswert der belasteten Immobilie ergibt sich aus dem unbelasteten Wert abzüglich des Nießbrauchswerts, marktgerecht angepasst.

Bedeutung für die Praxis

  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt: Eltern übertragen eine vermietete Immobilie und behalten die Mieten. Der Wert des Nießbrauchs mindert den steuerlichen Wert der Schenkung.
  • Pflichtteil: Ob und wie ein vorbehaltener Nießbrauch bei der Pflichtteilsergänzung zählt, ist rechtlich komplex – die Bewertung liefert dafür die Zahlen. Mehr unter Pflichtteil.
  • Verkauf und Finanzierung: Eine mit Nießbrauch belastete Immobilie ist für Käufer und Banken deutlich weniger wert.

Mehr zu anderen Rechten im Grundbuch: Dienstbarkeiten im Überblick.

Häufige Fragen

Wer zahlt beim Nießbrauch die Grundsteuer und Reparaturen?
Nach dem Gesetz trägt der Nießbraucher die gewöhnlichen Unterhaltungskosten und laufenden Lasten, der Eigentümer außergewöhnliche Aufwendungen. Im Vertrag kann anderes vereinbart sein.

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