Der Ablauf beim Finanzamt
- Nach einer Erbschaft oder Schenkung fordert das Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts an.
- Das Lagefinanzamt – also das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt – ermittelt den Grundbesitzwert und erlässt einen Feststellungsbescheid.
- Dieser Wert ist für den späteren Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid bindend.
Wichtig: Einwände gegen den Wert der Immobilie müssen gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden – nicht erst gegen den Steuerbescheid. Dann ist es zu spät.
Frist: ein Monat
Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Das Gutachten muss dann nicht sofort vorliegen – der Einspruch kann zunächst fristwahrend eingelegt und die Begründung nachgereicht werden. Die genaue Vorgehensweise klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Wann sich der Einspruch lohnt
- Die Immobilie hat Sanierungsstau, Bauschäden oder eine veraltete Ausstattung
- Ein Wohnrecht oder Nießbrauch wurde nicht oder zu gering berücksichtigt
- Das Grundstück ist sehr groß, ungünstig geschnitten oder teilweise nicht bebaubar
- Die Lage ist schlechter als der Durchschnitt der Bodenrichtwertzone
Welches Gutachten das Finanzamt akzeptiert
Nach § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz dienen regelmäßig Gutachten des Gutachterausschusses oder von Sachverständigen als Nachweis, die öffentlich bestellt und vereidigt oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind. Unsere Gutachten erstellt ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger.
Ob sich das Gutachten rechnet, zeigt Ihnen unser Erbschaft-Rechner in 30 Sekunden.
Häufige Fragen
Kann ich auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Gutachten einreichen?
Welcher Stichtag gilt für das Gutachten?
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Fachlich geprüft von unseren zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung (DIN EN ISO/IEC 17024). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
