Villa als Beispiel für eine Immobilie im Nachlass

Pflichtteil und Immobilie: Welchen Wert muss man ansetzen?

Beim Pflichtteil kommt es auf den Wert der Immobilie zum maßgeblichen Stichtag an, nicht auf den heutigen Marktwert. Die Bewertung muss neutral erfolgen.

Foto: GFreihalter, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0, zugeschnitten

Die häufigste Frage: Welchen Wert hatte die Immobilie?

Kurz gesagt: Beim Pflichtteil lautet die zentrale Frage: Welchen Wert hatte die Immobilie zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich? Das ist nicht automatisch der heutige Marktwert. Auftraggeber können Pflichtteilsberechtigte oder Erben sein, entscheidend ist, dass die Bewertung unabhängig vom Interesse einer Seite erfolgt.

Pflichtteilsberechtigte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Geldanspruch gegen die Erben, dessen Höhe vom Nachlasswert abhängt. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist sie oft der größte Posten. Welche rechtlichen Ansprüche bestehen, klären Rechtsanwälte, den Wert der Immobilie ermittelt der Sachverständige. Siehe auch Gutachten für den Pflichtteil.

Der Bewertungsstichtag ist entscheidend

Der heutige Marktwert muss nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls übereinstimmen. Märkte verändern sich, Gebäude altern, Modernisierungen kommen hinzu. Deshalb werden Marktdaten, Objektzustand und die damaligen Verhältnisse auf den maßgeblichen Stichtag bezogen. Bei Erbfällen ist das in der Regel der Todestag, im Einzelfall kann der rechtlich maßgebliche Zeitpunkt abweichen, das klären die Rechtsanwälte. Wir legen den Stichtag vorab fest und dokumentieren ihn im Gutachten.

Das hat praktische Folgen: Liegt der Erbfall schon einige Zeit zurück, bewertet der Sachverständige den damaligen Zustand und die damalige Marktlage, nicht das Haus, wie es heute aussieht. Mehr zur Bedeutung des Stichtags im Ratgeber Gültigkeit und Stichtag.

Unsicher, was in Ihrem Fall passt? Wir sagen es Ihnen ehrlich, gern vorab am Telefon: 09605 / 66 92 588 oder Anfrage senden.

Wer kann das Gutachten beauftragen?

Beide Seiten: Pflichtteilsberechtigte ebenso wie Erben. Wichtig ist, dass die Bewertung unabhängig vom Interesse einer Seite erfolgt. Wir vertreten nicht die Interessen des Auftraggebers, sondern ermitteln den Wert neutral und begründet. Das ist auch der Grund, warum ein Gutachten für beide Seiten nachvollziehbar sein sollte: Die Herleitung muss offenliegen. Wie Sie die Qualität eines Gutachtens einschätzen, lesen Sie in Qualität eines Gutachtens erkennen.

Was für die Bewertung wichtig ist

  • Der Stichtag und der damalige Zustand der Immobilie
  • Unterlagen aus der Zeit des Erbfalls, siehe Unterlagen für das Gutachten
  • Rechte und Lasten zum Stichtag, siehe Dienstbarkeiten
  • Zugang zum Objekt: Wenn das Haus inzwischen verändert wurde oder nicht zugänglich ist, sollte das früh geklärt werden. Siehe Ortstermin.

Welches Bewertungsverfahren passt, hängt von der Immobilie ab, siehe Verkehrswert einfach erklärt.

Aus der Praxis

Die häufigste Frage lautet: Welchen Wert hatte die Immobilie zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich?

Auftraggeber können sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben sein. Entscheidend ist, dass die Bewertung unabhängig vom Interesse einer Seite erfolgt.

Wichtig ist insbesondere der richtige Bewertungsstichtag. Der heutige Marktwert muss nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls übereinstimmen. Deshalb werden Marktdaten, Objektzustand und die damaligen Verhältnisse auf diesen Stichtag bezogen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist allgemeine Information. Wir ermitteln den Wert der Immobilie, leisten aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Dafür sind Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater zuständig. Welcher Wert für Ihren Pflichtteilsanspruch maßgeblich ist, klären Rechtsanwälte. Für die Wertermittlung: Kontakt aufnehmen.

Häufige Fragen

Welchen Wert setzt man beim Pflichtteil an?
Den Wert der Immobilie zum maßgeblichen Stichtag. Das ist nicht automatisch der heutige Marktwert. Bei Erbfällen ist es in der Regel der Todestag, den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt klären Rechtsanwälte.
Wer kann ein Gutachten beauftragen?
Pflichtteilsberechtigte und Erben. Entscheidend ist eine neutrale, unabhängige Bewertung.
Kann man auch rückwirkend bewerten?
Ja. Der Sachverständige bezieht Marktdaten und Objektzustand auf den Stichtag. Dafür sind Unterlagen aus dieser Zeit hilfreich.
Beraten Sie zum Pflichtteilsanspruch?
Nein. Wir ermitteln den Wert. Ansprüche und Rechtsfragen klären Rechtsanwälte.

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Fachlich geprüft von Oliver Nitschke, zertifiziertem Sachverständigen für Immobilienbewertung (DIN EN ISO/IEC 17024). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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