Abbruch einer Großhalle

Abriss oder Erhalt: Liquidationswert einer Gewerbeimmobilie

Manche Gewerbegebäude erwirtschaften weniger, als der Boden unter ihnen kosten würde. Dann stellt sich die Frage: sanieren, umbauen oder abreißen? Und was ist das Grundstück ohne Gebäude wert?

Foto: Oliver Abels, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0, zugeschnitten

Wann die Frage nach dem Abriss aufkommt

Kurz gesagt: Ein Gebäude hat Wert, solange es einen Ertrag bringt, der über die Verzinsung des Bodens hinausgeht. Bringt es weniger, weil es leer steht, veraltet ist oder sich nur für eine überholte Nutzung eignet, kann der Wert unter den des unbebauten Grundstücks fallen. Dann betrachtet der Gutachter den Liquidationswert: den Bodenwert abzüglich der Kosten, das Grundstück freizulegen.

Typische Fälle sind leerstehende Hallen mit Spezialausbau, Produktionsgebäude nach Betriebsaufgabe, ältere Büro- und Lagergebäude mit hohem Sanierungsbedarf und Hofstellen, deren Nebengebäude niemand mehr nutzt. Auch beim Erbfall oder in der Betriebsnachfolge taucht die Frage auf.

Drei Wege, den Wert zu betrachten

WegWas gerechnet wirdWann er passt
Ertragswert des BestandsReinertrag des Gebäudes über die Restnutzungsdauer, dazu der Bodenwert, siehe ErtragswertverfahrenDas Gebäude ist vermietbar und trägt den Boden
Wert nach Sanierung oder UmnutzungZukünftiger Ertrag abzüglich Investitionskosten und Mietausfall in der BauzeitDas Gebäude lässt sich wirtschaftlich herrichten oder umnutzen
LiquidationswertBodenwert abzüglich Abbruch, Entsorgung und weiterer FreilegungskostenDas Gebäude trägt den Boden nicht mehr und ist nicht sinnvoll nutzbar

Welcher Weg im Gutachten trägt, hängt vom Einzelfall ab. Der Gutachter prüft, ob ein Käufer das Gebäude am Markt noch zu einem Ertrag bewerten würde oder ob er nur noch den Boden kauft.

Was in die Freilegungskosten gehört

  • Abbruch und Entsorgung: Je nach Bauweise und Größe sehr unterschiedlich. Eine Halle in Stahlbauweise verursacht andere Kosten als ein Massivbau mit Kellergeschossen.
  • Schadstoffe im Gebäude: Baustoffe aus früheren Jahrzehnten können belastet sein und müssen gesondert entsorgt werden. Hinweise dafür liefern Baujahr und Unterlagen. Eine Schadstoffuntersuchung ersetzt das nicht.
  • Altlasten im Boden: Wo früher Gewerbe oder Industrie war, können Bodenbelastungen vorliegen. Siehe Altlasten auf Gewerbegrundstücken. Wir bewerten auf Grundlage vorhandener Gutachten und kennzeichnen Annahmen, eigene Bodenuntersuchungen führen wir nicht durch.
  • Leitungen und Erschließung: Anschlüsse, Zufahrten und Entwässerung müssen angepasst oder zurückgebaut werden.
  • Genehmigung und Planung: Abbruch und Neubau erfordern Verfahren, Planung und Zeit.

Was nach dem Abriss gebaut werden darf

Der Bodenwert eines freigelegten Grundstücks hängt davon ab, was darauf danach zulässig ist. Das richtet sich nach Bebauungsplan oder Umgebung, siehe Gewerbegrundstück: Baurecht und Entwicklungszustand. Zu beachten ist auch der Bestandsschutz: Ein bestehendes Gebäude darf unter Umständen genutzt werden, obwohl ein neues Gebäude so heute nicht mehr genehmigt würde. Wird es abgerissen, kann dieser Schutz entfallen. Das kann den Wert des Bestands über den des freien Grundstücks heben. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz, ist ein Abriss nicht ohne Weiteres möglich.

Ein vereinfachtes Beispiel (fiktiv)

Ein Grundstück mit 5.000 m² liegt in einem Gewerbegebiet, der Bodenrichtwert beträgt im Beispiel 60 €/m², der Bodenwert also 300.000 €. Die Halle darauf ist seit Jahren leer, hat Spezialausbau und braucht ein neues Dach. Ein neuer Mieter ist nicht in Sicht. Müsste man die Halle abreißen und entsorgen, kämen im Beispiel 180.000 € zusammen. Der Liquidationswert läge dann bei 300.000 € − 180.000 € = 120.000 €. Ob dieser Wert oder ein Ertragswert nach Sanierung maßgeblich ist, hängt davon ab, ob sich die Halle am Markt wieder vermieten ließe. Mit dem Ertragswert-Rechner sehen Sie, wie schnell der Ertrag den Boden nicht mehr trägt: Dann zeigt er einen Hinweis. Die Zahlen sind frei gewählt und sagen nichts über Ihr Objekt.

Welche Unterlagen wir brauchen

  • Grundbuchauszug, Lageplan und Flächenangaben
  • Baujahre, Pläne und Baugenehmigungen der Gebäude
  • Mietverträge oder Nachweise über Leerstand und Nutzung
  • vorhandene Gutachten zu Boden, Schadstoffen oder Gebäudezustand
  • Angebote oder Schätzungen für Sanierung oder Abbruch, falls vorhanden

Was wir nicht leisten

Wir ermitteln den Wert, wir planen keinen Abbruch und erstellen keine Kostenermittlung nach Bauleistungen. Für Abbruchkosten arbeiten wir mit Angeboten, Erfahrungswerten oder mit Annahmen, die wir als solche kennzeichnen. Bodenuntersuchungen, Schadstoffgutachten und Bauschadensbewertung gehören nicht zu unserem Angebot. Rechts- und Steuerberatung auch nicht. Das Honorar nennen wir bei Gewerbeobjekten als individuelles Angebot.

Häufige Fragen

Was ist der Liquidationswert?
Der Wert, der verbleibt, wenn das Gebäude nicht mehr trägt: der Bodenwert abzüglich der Kosten für Abbruch, Entsorgung und weitere Freilegung.
Wann ist der Bodenwert höher als der Ertragswert?
Wenn das Gebäude weniger Ertrag bringt, als der Boden verzinst werden müsste. Das kommt bei langem Leerstand, Spezialausbau oder hohem Sanierungsbedarf vor.
Wer ermittelt die Abbruchkosten?
Üblicherweise Abbruchunternehmen oder Bauplaner. Der Gutachter arbeitet mit deren Angaben oder mit gekennzeichneten Annahmen.
Ist der Bestandsschutz nach einem Abriss weg?
Das kann der Fall sein. Ob ein Neubau am selben Ort in gleicher Form zulässig wäre, richtet sich nach dem geltenden Baurecht und ist im Einzelfall zu klären.
Ist der Liquidationswert der Verkehrswert?
Nur dann, wenn das Gebäude am Markt nicht mehr als Ertragsobjekt bewertet würde. Sonst bleibt der Ertragswert des Bestands maßgeblich.

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Fachlich geprüft von Oliver Nitschke, zertifiziertem Sachverständigen für Immobilienbewertung (DIN EN ISO/IEC 17024). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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