Pflegeheim in Hamburg-Groß Borstel, Innenhof

Pflegeheime und Sozialimmobilien bewerten lassen

Ein Pflegeheim ist eine Betreiberimmobilie: Sein Wert hängt an der Pacht, die ein Betreiber dauerhaft zahlen kann – und an den Vorgaben, die das Gebäude erfüllen muss.

Foto: flamenc, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0, zugeschnitten

Welche Objekte wir bewerten

  • Stationäre Pflegeheime
  • Einrichtungen für Tages- und Kurzzeitpflege
  • Betreutes Wohnen und Seniorenwohnanlagen
  • Ambulant betreute Wohngemeinschaften
  • Weitere Sozialimmobilien, etwa Wohnheime oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Die Unterschiede sind groß: Betreutes Wohnen ähnelt in vielen Punkten einer Wohnanlage mit Service. Ein stationäres Pflegeheim dagegen ist eine hochspezialisierte Betreiberimmobilie, die nur mit einem Betreiber funktioniert.

Was den Wert bestimmt

  • Pachtvertrag: Höhe der Pacht, Restlaufzeit, Verlängerungsoptionen, Wertsicherung und vor allem die Verteilung von Instandhaltung und Erneuerung – wer trägt Dach und Fach, wer die Haustechnik?
  • Betreiber: wirtschaftliche Stärke und Erfahrung des Betreibers, Auslastung der Einrichtung.
  • Tragfähigkeit der Pacht: Kann ein durchschnittlicher Betreiber diese Pacht aus dem Betrieb dauerhaft erwirtschaften? Eine überhöhte Pacht ist kein Wert, sondern ein Risiko.
  • Baulicher Standard: Anteil der Einzelzimmer, Zimmergrößen, Bäder, Gemeinschaftsflächen, Brandschutz.
  • Standort und Nachfrage: Einzugsgebiet, Bevölkerungsentwicklung, Wettbewerb durch andere Einrichtungen, Personalverfügbarkeit.
  • Größe: Sehr kleine Häuser lassen sich oft schwer wirtschaftlich betreiben.

Welches Verfahren wir anwenden

Pflegeheime werden im Ertragswertverfahren bewertet. Grundlage ist nicht einfach die vertraglich vereinbarte Pacht, sondern die nachhaltig erzielbare Pacht. Dafür betrachten wir, welcher Anteil der Einnahmen eines Heims für die Immobilie zur Verfügung steht. Pflegeheime rechnen die Investitionskosten gegenüber den Bewohnern gesondert ab (§ 82 SGB XI). Diese Investitionskosten geben einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, welche Pacht ein Betreiber tragen kann.

Weicht die Vertragspacht von der nachhaltigen Pacht ab, berücksichtigen wir den Unterschied für die Restlaufzeit. Bei betreutem Wohnen setzen wir – je nach Konzept – Wohnungsmieten und gegebenenfalls Betreuungspauschalen an. Das Sachwertverfahren eignet sich für Pflegeheime kaum, weil Herstellungskosten wenig über den Marktwert aussagen.

Besonderheiten und Risiken

Heimrechtliche Anforderungen in Bayern

In Bayern regeln das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und seine Ausführungsverordnung, welche baulichen Anforderungen stationäre Einrichtungen erfüllen müssen. Ältere Häuser, die diese Standards nicht vollständig erfüllen, müssen gegebenenfalls umgebaut werden oder verlieren Plätze. Das kann den Wert deutlich mindern. Wir prüfen, ob Bescheide der Heimaufsicht (Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht, FQA) oder Befreiungen vorliegen.

Drittverwendbarkeit

Fällt der Betreiber aus, ist ein Pflegeheim zunächst nur für einen anderen Betreiber interessant. Eine Umnutzung in Wohnungen ist wegen der Grundrisse – lange Flure, viele kleine Zimmer mit Nasszelle – meist aufwendig. Diese eingeschränkte Drittverwendbarkeit schlägt sich im Liegenschaftszinssatz nieder.

Instandhaltungsstau

Liegen Dach und Fach beim Eigentümer, prüfen wir den baulichen Zustand besonders sorgfältig. Heizung, Pflegebäder, Aufzüge und Brandmeldeanlage verursachen hohe Kosten, wenn sie gleichzeitig erneuert werden müssen.

Typische Anlässe

Welche Unterlagen wir brauchen

  • Grundbuchauszug, Baupläne, Baugenehmigungen, Flächenaufstellung
  • Pacht- oder Mietvertrag mit allen Nachträgen
  • Platzzahl, Zimmerstruktur (Einzel- und Doppelzimmer), Auslastung der letzten Jahre
  • Vereinbarung über die gesondert berechenbaren Investitionskosten
  • Bescheide der Heimaufsicht, Brandschutzgutachten
  • Angaben zu Modernisierungen und geplanten Maßnahmen

Praxistipp: Die Verteilung der Instandhaltungspflichten im Pachtvertrag entscheidet oft mehr über den Wert als die Pachthöhe. Lassen Sie diese Klauseln bei Unklarheiten rechtlich prüfen, bevor Sie einen Vertrag verlängern.

Für Gewerbeimmobilien erhalten Sie ein individuelles Angebot.

Häufige Fragen

Bewerten Sie auch den Pflegebetrieb?
Nein. Wir bewerten die Immobilie auf Basis einer nachhaltigen Pacht. Der Unternehmenswert des Betreibers ist Sache eines Unternehmensbewerters.
Bewerten Sie auch einzelne Pflegeapartments?
Ja. Bei Pflegeapartments im Teileigentum bewerten wir die Einheit auf Grundlage des Pachtvertrags mit dem Betreiber und des Zustands der gesamten Einrichtung.
Ich muss meine Wohnung verkaufen, weil ich ins Pflegeheim ziehe – ist das hier richtig?
Diese Seite betrifft die Bewertung von Pflegeheimen als Immobilie. Für Ihre Situation finden Sie Informationen unter Gutachten bei Pflegeheim und Sozialamt.

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